Statuten der Kreuzerflotte SCM
1. Name, Sitz und Zweck
Die Kreuzerflotte SCM wurde 1971 als Verein im Sinne von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet. Der Sitz ist Murten.
Der politisch und konfessionell neutrale Verein wahrt die Interessen der
Kreuzersegler und Motorbootkreuzer. Die Kreuzerflotte ist eine Flotte des Segelclub
Murten und will durch nautische und gesellige Veranstaltungen die Kameradschaft
unter ihren Mitgliedern fördern.
2. Mitgliedschaft
Die Kreuzerflotte besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Gönnern
Gesuche um Aufnahme in die Kreuzerflotte sind an den Vorstand zu richten.
2.1 Aktivmitglieder
Wer einen Kreuzer (Segel- oder Motorboot) besitzt, kann Aktivmitglied werden. Es
können pro Boot auch mehrere Eigner Aktivmitglied werden. Pro Boot ist nur eine
Person an der Flottenversammlung stimmberechtigt.
2.2 Passivmitglieder
Alle anderen Personen können Passivmitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht
an der Flottenversammlung.
2.3 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands durch die Flottenversammlung
ernannt. Sie haben die vollen Rechte eines Aktivmitglieds, sind aber von allen
Beitragspflichten befreit.
2.4 Gönner
Gönner unterstützen die Kreuzerflotte finanziell nach ihrem freien Ermessen. Sie
haben kein Stimmrecht an der Flottenversammlung.
2.5 Austritt / Übertritt / Ausschluss
Ein Austritt bzw. Übertritt kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds jederzeit
erfolgen. Der Jahresbeitrag bleibt für das Geschäftsjahr aber geschuldet.
Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, sich clubschädlich oder unsportlich
verhalten, können von der Flottenversammlung auf Antrag des Vorstands sofort aus
der Kreuzerflotte ausgeschlossen werden. Ansprüche der Kreuzerflotte bleiben
analog eines Austritts geschuldet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder
verlieren jeglichen Anspruch auf den Flottenbesitz.
2.6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Flottenmitglied ist berechtigt, den Kreuzerflottenstander zu führen.
Die vom der Kreuzerflotte organisierten gesellschaftlichen Anlässe stehen allen
Mitgliedern offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliederbeiträge innert 30 Tagen
nach Avisierung zu entrichten.
Stimmrecht: Jedes an der Versammlung vertretene Boot hat eine Stimme.
Stellvertretung durch ein Mitglied ist gestattet, sofern eine schriftliche Vollmacht der
Eigner vorgewiesen wird.
3. Organe
Die Organe der Kreuzerflotte sind:
- die Flottenversammlung (FV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
3.1 Ordentliche FV
Die ordentliche Flottenversammlung findet im Frühjahr statt. Die Mitglieder werden
mindestens 14 Tage im Voraus unter Nennung der Traktanden schriftlich eingeladen.
An der FV werden behandelt:
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
- Jahresberichte, Jahresrechnung und Revisorenbericht
- definitives Jahresprogramm
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Budget und Jahresbeiträge
- Änderung der Statuten und gegebenenfalls Auflösung des Clubs.
Anträge zur Behandlung an der FV können von den Mitgliedern jederzeit beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Alle Anträge, die 30 Tage vor der FV beim
Vorstand schriftlich eingegangen sind, müssen an dieser behandelt werden.
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt, mit Ausnahme der Clubauflösungsabstimmung,
das einfache Mehr der persönlich anwesenden Stimmberechtigten. Bei
Stimmengleichheit hat der Flottenkapitän den Stichentscheid.
Eine ausserordentliche Flottenversammlung wird innert Monatsfrist durch
Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
3.2 Vorstand
Flottenkapitän, Stellvertretender Flottenkapitän, Kassier und Sekretär werden von der
FV auf 2 Jahre gewählt. Der Flottenkapitän muss Aktivmitglied sein. Von den übrigen
Mitgliedern dürfen höchstens die Hälfte Passivmitglieder sein. In den Vorstand
gewählte Passivmitglieder erhalten das Stimmrecht.
Die Vorstandsmitglieder führen rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien.
3.3 Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren werden an der FV auf je 2 Jahre gewählt. Die Revisoren
prüfen die Erfolgsrechnung, die Buchführung und den Kassenbericht. Sie erstatten
der FV schriftlich Bericht.
4. Finanzierung der Kreuzerflotte
Die Finanzierung der Kreuzerflotte erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Spenden, und
Erlöse aus Anlässen. Die statutarischen Mitgliederbeiträge betragen maximal Fr. 50.00 und werden jährlich von der Flottenversammlung festgelegt.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
5. Haftung und Ansprüche
Der Club haftet nur im Rahmen des Vereinsvermögens. Eine persönliche Haftung
des Vorstands und der Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Austritt aus der
Kreuzerflotte erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei
der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder
haben sich entsprechend selber zu versichern.
6. Auflösung der Kreuzerflotte
Ein Beschluss über die Auflösung der Kreuzerflotte kann mit 2/3-Mehrheit an der FV
gefasst werden. Ein eventuell vorhandenes Vermögen wird bei der Auflösung der
Kreuzerflotte an den Segelclub Murten zugeführt.
7. Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die FV vom 12. Mai 2007 in Kraft
und ersetzen jene vom 25. April 1987 mit den seitherigen Änderungen.