Die Statuten der Kreuzerflotte als Download
statuten_kreuzerflotte_murten.pdf
Adobe Acrobat Dokument 203.8 KB

 

 

Statuten der Kreuzerflotte SCM

 

 

1. Name, Sitz und Zweck

Die Kreuzerflotte SCM wurde 1971 als Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet. Der Sitz ist Murten. Der politisch und konfessionell neutrale Verein wahrt die Interessen der Kreuzersegler und Motorbootkreuzer. Die Kreuzerflotte ist eine Flotte des Segelclub Murten und will durch nautische und gesellige Veranstaltungen die Kameradschaft unter ihren Mitgliedern fördern.

 

2. Mitgliedschaft

Die Kreuzerflotte besteht aus:

- Ehrenmitgliedern

- Aktivmitgliedern

- Passivmitgliedern

- Gönnern

Gesuche um Aufnahme in die Kreuzerflotte sind an den Vorstand zu richten.

 

2.1 Aktivmitglieder

Wer einen Kreuzer (Segel- oder Motorboot) besitzt, kann Aktivmitglied werden. Es können pro Boot auch mehrere Eigner Aktivmitglied werden. Pro Boot ist nur eine Person an der Flottenversammlung stimmberechtigt.

 

2.2 Passivmitglieder

Alle anderen Personen können Passivmitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht an der Flottenversammlung.

 

2.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands durch die Flottenversammlung ernannt. Sie haben die vollen Rechte eines Aktivmitglieds, sind aber von allen Beitragspflichten befreit.

 

2.4 Gönner

Gönner unterstützen die Kreuzerflotte finanziell nach ihrem freien Ermessen. Sie haben kein Stimmrecht an der Flottenversammlung.

 

2.5 Austritt / Übertritt / Ausschluss

Ein Austritt bzw. Übertritt kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds jederzeit erfolgen. Der Jahresbeitrag bleibt für das Geschäftsjahr aber geschuldet. Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, sich clubschädlich oder unsportlich verhalten, können von der Flottenversammlung auf Antrag des Vorstands sofort aus der Kreuzerflotte ausgeschlossen werden. Ansprüche der Kreuzerflotte bleiben analog eines Austritts geschuldet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf den Flottenbesitz.

 

2.6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Flottenmitglied ist berechtigt, den Kreuzerflottenstander zu führen.

Die vom der Kreuzerflotte organisierten gesellschaftlichen Anlässe stehen allen Mitgliedern offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliederbeiträge innert 30 Tagen nach Avisierung zu entrichten.

Stimmrecht: Jedes an der Versammlung vertretene Boot hat eine Stimme. Stellvertretung durch ein Mitglied ist gestattet, sofern eine schriftliche Vollmacht der Eigner vorgewiesen wird.

 

3. Organe

Die Organe der Kreuzerflotte sind:

- die Flottenversammlung (FV)

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren

 

3.1 Ordentliche FV

Die ordentliche Flottenversammlung findet im Frühjahr statt. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage im Voraus unter Nennung der Traktanden schriftlich eingeladen. 

An der FV werden behandelt:

- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

- Jahresberichte, Jahresrechnung und Revisorenbericht

- definitives Jahresprogramm

- Aufnahme neuer Mitglieder

- Budget und Jahresbeiträge

- Änderung der Statuten und gegebenenfalls Auflösung des Clubs.

Anträge zur Behandlung an der FV können von den Mitgliedern jederzeit beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Alle Anträge, die 30 Tage vor der FV beim Vorstand schriftlich eingegangen sind, müssen an dieser behandelt werden.

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt, mit Ausnahme der Clubauflösungsabstimmung, das einfache Mehr der persönlich anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Flottenkapitän den Stichentscheid.

Eine ausserordentliche Flottenversammlung wird innert Monatsfrist durch Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

 

3.2 Vorstand

Flottenkapitän, Stellvertretender Flottenkapitän, Kassier und Sekretär werden von der FV auf 2 Jahre gewählt. Der Flottenkapitän muss Aktivmitglied sein. Von den übrigen 

Mitgliedern dürfen höchstens die Hälfte Passivmitglieder sein. In den Vorstand gewählte Passivmitglieder erhalten das Stimmrecht.

Die Vorstandsmitglieder führen rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien.

 

3.3 Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren werden an der FV auf je 2 Jahre gewählt. Die Revisoren prüfen die Erfolgsrechnung, die Buchführung und den Kassenbericht. Sie erstatten der FV schriftlich Bericht.

 

4. Finanzierung der Kreuzerflotte

Die Finanzierung der Kreuzerflotte erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Spenden, und Erlöse aus Anlässen. Die statutarischen Mitgliederbeiträge betragen maximal Fr. 50.00 und werden jährlich von der Flottenversammlung festgelegt.

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

5. Haftung und Ansprüche

Der Club haftet nur im Rahmen des Vereinsvermögens. Eine persönliche Haftung des Vorstands und der Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Austritt aus der Kreuzerflotte erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.

 

6. Auflösung der Kreuzerflotte

Ein Beschluss über die Auflösung der Kreuzerflotte kann mit 2/3-Mehrheit an der FV gefasst werden. Ein eventuell vorhandenes Vermögen wird bei der Auflösung der Kreuzerflotte an den Segelclub Murten zugeführt.

 

7. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die FV vom 12. Mai 2007 in Kraft und ersetzen jene vom 25. April 1987 mit den seitherigen Änderungen.